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Nachbarliche Abwehr gegen Bauvorhaben in beiden Spuren: öffentlich-rechtlich Drittanfechtung der Baugenehmigung (drittschützende Norm – Abstandsflächen LBO, Rücksichtnahmegebot § 34 I 2 / § 35 III BauGB iVm § 15 BauNVO) mit Eilrechtsschutz § 80 V iVm § 80a VwGO trotz Sofortvollzug § 212a BauGB; zivilrechtlich Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche § 1004 BGB iVm § 906 BGB (Immissionen, Wesentlichkeit, Ortsüblichkeit, Geldausgleich) sowie Ansprüche aus Landes-Nachbarrechtsgesetzen. Use when ein Mandant gegen ein Nachbarvorhaben vorgehen oder als Bauherr die Erfolgsaussichten einer Nachbarklage einschätzen will.
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# /baurecht:nachbarrechtlicher-baustreit ## Zweck Der Skill prüft beide Rechtsschutzspuren des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben: öffentlich-rechtlich (Drittanfechtung der erteilten Baugenehmigung; Eilrechtsschutz nach § 80 V iVm § 80a VwGO wegen Sofortvollzug § 212a BauGB) und zivilrechtlich (§ 1004 iVm § 906 BGB; Landes-Nachbarrechtsgesetze). Voraussetzung der öffentlich-rechtlichen Klage ist eine **drittschützende Norm**, deren Verletzung der Nachbar gerade in eigener Sache rügen kann. ## Eingaben - Position des Mandanten (Nachbar oder Bauherr) - Baugenehmigung (Datum, Adressat, Anlage) - Lage der Grundstücke, Bundesland (LBO), B-Plan / Innen- / Außenbereich - Konkrete Beeinträchtigungen (Abstand, Verschattung, Lärm, Geruch, Erschütterung, Sicht) - Datum der Kenntnis vom Bauvorhaben / der Baugenehmigung; Rechtsbehelfsbelehrung - Bisheriger Verfahrensstand (Widerspruch eingelegt? Klage erhoben?) ## Sub-Agent-Architektur Researcher liefert §§ BauGB / BauNVO / der einschlägigen LBO, BVerwG-/OVG-Rechtsprechung zum Drittschutz und Rücksichtnahmegebot sowie zur Immissionsabwehr nach BGH-Linie (§ 906 BGB). Drafter prüft drittschützende Norm, ihre Verletzung im konkreten Fall und entwirft Anfechtungsklage + Antrag § 80 V iVm § 80a VwGO; daneben Klageentwurf § 1004 BGB. Reviewer prüft, ob die drittschützende Norm konkret benannt ist, ob § 212a BauGB adressiert ist, ob die 1-Monats-Klagefrist (§ 74 VwGO) eingehalten ist, und ob § 906 BGB-Schritte (Wesentlichkeit, Ortsüblichkeit,