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Statusfragen des Beamtenverhältnisses – Ernennung und ihre Fehler §§ 11, 12 BeamtStG, Probezeit, Abgrenzung Umsetzung / Abordnung § 14 BeamtStG / Versetzung § 15 BeamtStG, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung § 26 BeamtStG, Dienstunfall § 45 BeamtVG und die Meldefrist, Beihilfe, Nebentätigkeit § 40 BeamtStG, Fürsorgepflicht § 45 BeamtStG, Remonstration § 36 BeamtStG. Use when eine beamtenrechtliche Statusmaßnahme (Ernennung, Versetzung, Zurruhesetzung, Nebentätigkeitsversagung, Dienstunfallanerkennung) geprüft oder angegriffen werden soll.
borghei/AI-Skills-German-Law · ★ 14 · AI & Automation · score 76
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# /beamten-disziplinarrecht:beamtenstatusrecht ## Zweck Der Skill ordnet eine beamtenrechtliche Maßnahme statusrechtlich ein und bestimmt den zutreffenden Rechtsbehelf. Die entscheidende Vorfrage ist stets dieselbe: **Handelt es sich um einen Verwaltungsakt?** Von ihrer Beantwortung hängen Klageart, Frist und Eilrechtsschutz ab — und an ihr scheitern die meisten Verfahren, insbesondere bei der Umsetzung. Der Skill deckt Ernennung, ortsbezogene Maßnahmen, Dienstunfähigkeit, Unfallfürsorge, Nebentätigkeit, Fürsorge und Remonstration ab. ## Eingaben - Dienstherr (Bund / Land / Kommune), Statusamt, Dienstzeit - Konkrete Maßnahme mit Datum, Wortlaut und Rechtsbehelfsbelehrung - Bei Ernennung: Urkundeninhalt, Aushändigung, etwaige Fehler (Zuständigkeit, Form, Rückwirkung) - Bei ortsbezogener Maßnahme: bisheriger und neuer Dienstposten, Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, Behördenwechsel, Ortswechsel - Bei Dienstunfähigkeit: amtsärztliches Gutachten, Untersuchungsanordnung, Restleistungsfähigkeit - Bei Dienstunfall: Ereignis, Meldedatum, Kausalverlauf, Vorschäden - Bei Nebentätigkeit: Art, Umfang, Vergütung, Genehmigungsantrag und Bescheid - Bevorstehende Fristen ## Sub-Agent-Architektur Ein Researcher bestimmt den Rechtskreis (BeamtStG plus Landesbeamtengesetz oder BBG) und beschafft die Normen, das einschlägige Versorgungs- und Beihilferecht sowie die Rechtsprechung des 2. Senats des BVerwG. Ein Drafter ordnet die Maßnahme als Verwaltungsakt oder innerdienstliche Weisung ein